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  1. Dieser Paragraph des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, welche Einkünfte zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören. Dazu gehören unter anderem Entschädigungen, Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit und Nutzungsvergütungen für Grundstücke.

  2. § 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).

  3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

  4. esth.bundesfinanzministerium.de › Paragraf-24 › inhaltEStH 2022 - § 24

    EStH 2022. A. Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, Ein­kom­men­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, Ein­kom­men­steu­er-Richt­li­ni­en, Hin­wei­se. Ein­kom­men. 8. Die ein­zel­nen Ein­kunfts­ar­ten. h) Ge­mein­sa­me Vor­schrif­ten. § 24.

  5. § 24 EStG zählt zu den Vor­schriften, nach denen sich bestimmt, zu welcher Ein­kunftsart die Ein­künfte im Ein­zel­fall gehören ( § 2 Abs. 1 S. 2 EStG ).

  6. § 24 § 24a: Altersentlastungsbetrag § 24b: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende