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  1. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Ge- biet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird, §54 S. 1 VwVfG. Aus dem Kontext der §§ 54 ff. VwVfG, insbesondere aus den §§ 1 und 9 VwVfG ergibt sich,

  2. Hierdurch wird der öffentlich-rechtliche Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG vom privatrechtlichen Vertrag abgegrenzt, der v.a. im Bereich des Haftungsrechts, des Rechtswegs sowie der Vollstreckungsmöglichkeiten anderen Regeln folgt als der öffentlich-rechtliche.

  3. 2. Aug. 2023 · Der öffentlich-rechtliche Vertrag (örV) ist neben dem Verwaltungsakt (vgl. § 35 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VfVwG]) oder Realakten eine immer bedeutendere Handlungsform der...

  4. RA/FAnwVerwR Mielke. Der öffentlich-rechtliche Vertrag. Klausurkonstellationen. I. Alternativen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag taucht grundsätzlich in einer Klausur so auf, dass entweder sich eine Behörde gegenüber einem Bürger darauf beruft, dass dieser be- stimmte Pflichten aus einem Vertrag zu erfüllenhabe oder ein Bürger macht ...

  5. 4. Jan. 2024 · Die Legaldefinition des öffentlich-rechtlichen Vertrags ergibt sich aus § 54 S. 1 VwVfG: Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

  6. Der öffentlich-rechtliche Vertrag (örV) stellt eine Handlungsform des deutschen öffentlichen Rechts dar. Es handelt sich um einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand, an dem sich mindestens eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt.

  7. Der öffentlich-rechtliche Vertrag, §§ 54-62 VwVfG. Definition: ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird (§ 54 S. 1 VwVfG) Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag: