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  1. Schlussabrechnung. Hinweis: Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

    • Wie Erfolgt Die

      Programme der Endabrechnung. Neustarthilfe 2022 April bis...

    • Anleitungen

      Stand: Februar 2024, Version 3.0. Leitfaden für prüfende...

    • Startseite

      Infoportal „Meine Überbrückungshilfe“ Alles auf einen Blick:...

  2. Fristenübersicht. Endabrechnung für alle Neustarthilfen über prüfende Dritte. Fristende für Einreichung: verstrichen. Fristende für Rückzahlungen: 6 Monate ab Datum des Schlussbescheids. Endabrechnung für alle Neustarthilfen über den Direktantrag. Fristende für Einreichung: verstrichen.

    • Fristen und Termine
    • Bewilligungsstelle ggf. Kontaktieren!
    • Selbsterstellte Schlussabrechnungen einsehen - So wird's gemacht
    • Wer erhält Den Schlussbescheid?
    • Bis Wann Rückzahlungen Erfolgen müssen
    • Wechsel Des prüfenden Dritten
    • November- und Dezemberhilfe abgelehnt?
    • Allgemeine Informationen Zur Schlussabrechnung Der Corona-Hilfen

    Die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im Paket 1 ist seit Mai 2022 möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV im Paket 2 ist nun ebenfalls freigeschaltet, sofern der Antragsteller kein Paket 1 einreichen muss oder die Prüfung der B...

    Antragstellende, die einen Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Sofern sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehe...

    Antragstellende erhalten über das Informationsportal https://meine.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/einen direkten, vollständigen Einblick in die durch ihre prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und Dezemberhilfe. Eine Anzeige klärt über den Bearbeitungsstatus der einger...

    Für jedes Förderprogramm, für das eine Schlussabrechnung eingereicht wird, ergeht nach den landesrechtlichen Vorschriften ein gesonderter Schlussbescheid. In der Regel werden die Schlussbescheide elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden erteilt. Die antragstellenden Unternehmen können den Bescheid bzw. die Bes...

    Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Der Antragsteller ist zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Die Bewilligungsstellen der Länder haben...

    Alle Schlussabrechnungen eines Pakets müssen gebündelt von einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Wurden verschiedene Hilfen in Paket 1 (Überbrückungshilfen I bis III sowie November-/Dezemberhilfe) oder Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, ist vor Erstellung...

    Wenn im Rahmen der Schlussabrechnung eine fehlende Antragsberechtigung für die November- bzw. Dezemberhilfe festgestellt wird, kann - sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wurde und die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind - der Förderzeitraum um die Monate November bzw. Dezember erweitert werden. Antragstellende, deren Direktantrag ...

    Jeder Unternehmer, der Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nach buchhalterischem Abschluss die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten melden und nachweisen. Diese sogenannte Schlussabrechnungmuss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Dabei gilt grundsätzlich Fol...

  3. Überbrückungshilfe III. Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021; Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Oktober 2021. Schlussabrechnung kann nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgen. Überbrückungshilfe III Plus. Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021

  4. Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs-

  5. Berlin, 30. Oktober 2023. Seit Mai 2022 besteht die Möglichkeit, die Schluss­abrechnung für das erste Paket der Corona-Hilfen (Überbrückungs­hilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungs­hilfe II und Überbrückungshilfe III) einzureichen.