Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Vor 3 Tagen · § 1453 ABGB Wer verjähren und ersitzen kann. ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. beobachten. merken. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2024. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben. In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999. merken. 0 Kommentare zu § 1453 ABGB.

  2. § 1453 Verfügung ohne Einwilligung. (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen.

  3. § 1453. Verfügung ohne Einwilligung. (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch / § 1453 Verfügung ohne Einwilligung (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

  5. 11. Dez. 2023 · § 1453 Verfügung ohne Einwilligung. (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

  6. § 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung. (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen.

  7. § 1453 Verfügung ohne Einwilligung (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.