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  1. 23. Juli 2021 · Datum: 23.07.2021. Wenn Witwen oder Witwer wieder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt der Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn diese ist dafür gedacht, finanzielle Einbußen nach dem Verlust des Ehepartners abzufedern. Für ihren „Neustart ...

  2. Bei einer Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerzusatzrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Sie sind daher verpflichtet, uns die Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung und den Antrag auf Abfindung können Sie miteinander verbinden.

  3. 23. Okt. 2019 · In den vier Monaten nach dem Ende des Sterbevierteljahres hat Z. somit insgesamt 3.400 € an Witwenrente erhalten, sodass sich eine Durchschnittsrente von 850 € pro Monat ergibt. Die Rentenabfindung läge dann bei 24 x 850 € = 20.400 €. 3. Die Wiederheirat erfolgt nach 15 Monaten oder später nach dem Tod des Ehegatten.

  4. Hans Walter Schoor. Wer eine Witwen-/Wit­wer­rente bezieht und wieder hei­ratet, erhält keine Hin­ter­blie­be­nen­rente mehr. Es besteht dann aber Anspruch auf eine Ren­ten­ab­fin­dung. Witwen- und Wit­wer­ab­fin­dungen bei der ersten Wie­der­heirat sind seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 steu­er­frei.

  5. 26. Jan. 2010 · § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass bei der ersten Wiederheirat die Witwen-/Witwerrenten abgefunden werden. Bei der Wiederheirat muss die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft nach staatlichen Regelungen erfolgen, damit die Rente abgefunden werden kann. Liegt eine rein kirchliche Trauung vor, wie dies seit dem Jahr 2009 ...

  6. Witwen-/Wit­wer­renten werden bei der ersten Heirat/Wie­der­heirat oder der ersten Begrün­dung/Wie­der­be­grün­dung einer ein­ge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft auf Antrag abge­funden. Dies gilt sowohl für Witwen-/Wit­wer­renten nach dem letzten Ehe­gatten bzw. Lebens­partner als auch für Witwen-/Wit­wer­rente an frühere Geschie­dene.

  7. 28. Jan. 2010 · Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass bei der ersten Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft die Witwen-/Witwerrente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden werden kann. Diese Rentenabfindung wird in einem einmaligen Betrag ausgezahlt und ist nicht als eine Rentenvorauszahlung zu verstehen.