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  1. Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. (1) 1 Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere ...

  2. § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft (1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere ...

  3. 15. Apr. 2024 · (1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die...

  4. Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, § 161 StPO. Hier finden Sie Leitsätze und Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 161 StPO.

  5. (1) 1 Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 2 Die ...

  6. § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. II. Ermittlungen jeder Art. 3. Die Ermittlungsgeneralklausel. a) Reichweite; b) Exemplarische Konstellationen

  7. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.