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  1. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

    • Art 6

      (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge...

  2. Gemäß Art. 7 Absatz 4 Satz 1 GG dürfen Bürger Privatschulen errichten. Dies umfasst Schulen, die das Bildungsangebot öffentlicher Schulen ergänzen ( Ergänzungsschulen ) und den Behörden nur angezeigt werden müssen, sowie Schulen, welche die Funktion einer öffentlichen Schule erfüllen ( Ersatzschulen ).

  3. (4) 1 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2 Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer L...

  4. Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG. a) Sachlicher Schutzbereich. aa) Begriff der privaten Schule. bb) Gewährleistungsumfang. b) Persönlicher Schutzbereich. III. Eingriff in den Schutzbereich. IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs. 1. Beschränkbarkeit (Schranke) 2. Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)

  5. 19. Dez. 2022 · (4) 1 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2 Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer L...

  6. 21. Nov. 2023 · Art. 7 GG gewährleistet das Schulwesen. Er regelt das Verhältnis zwischen Schulen, ihren Trägern und den Institutionen des Staates. Zu diesen Regelungsbereichen gehören auch die Rolle der Eltern, der Schüler, des Lehrpersonals und die Bedeutung des Schulwesens für die deutsche Gesellschaft.