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1. Jan. 2012 · Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen. Aufzeichnungen bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen (§ 13 UStDV) Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen: Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 UStG) hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ...
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2023 / 6.1 Ausfuhrlieferungen. Richtlinie aus Haufe Finance Office Premium. (1) 1 Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, braucht der Abnehmer ...
- Haufe Redaktion
16. Apr. 2024 · Die Aufzeichnungspflicht besteht auch für steuerfreie Umsätze, z. B. für eine Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung. Dies bestimmt § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ausdrücklich. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um steuerfreie Umsätze mit oder ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt.
Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland (nicht EU-Staaten) exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei abrechnen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein:
13. Aug. 2021 · Aus dem Beleg müssen sich Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, der Ort und der Tag der Ausfuhr sowie die Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle ergeben.
In Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung und damit die Zuordnung der Warenbewegung ausgeschlossen, wenn der Abnehmer im Inland ansässig ist und den Transport in das Drittlandsgebiet selbst veranlasst oder ausführt.
2 Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind erst dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 € übersteigt (Wertgrenze). 3 1 Für die Feststellung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, ist der Rechnungsbetrag maßgeblich (vgl. Artikel 48 Satz 1 MwStVO).