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  1. Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften mehr als 500.000 EUR, müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über die zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahrt werden.

  2. In einer Vielzahl außersteuerlicher Gesetze und Rechtsverordnungen sind Pflichten zur Führung bestimmter Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen, die als sog. abgeleitete Aufzeichnungspflichten auch für die Besteuerung zu erfüllen sind. Beispielhaft können genannt werden: Abfallbeseitigungsunternehmen (Nachweisbücher),

  3. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ( vgl. BFH -Urteil vom 30. September 1997, BStBl 1998 II S. 771, m. w. N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen i . 2.

  4. 1. Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB). 2.

  5. Wohnung 1 vermietet die Gemeinschaft an B zu Wohnzwecken, Wohnung 2 überlassen A und B ihren Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken, Wohnung 3 wird an Dritte vermietet. Hinsichtlich Wohnung 3 ist davon auszugehen, dass A und B diese gemeinschaftlich vermieten ( BFH vom 26.1.1999 – BStBl II S. 360 ).

  6. Ver­letzt der Steu­er­pflich­tige seine Auf­zeich­nungs­pflichten, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schät­zung nach § 162 Abs. 1, 2 AO berech­tigt. Rz. 105. § 4 Abs. 3 EStG begründet selbst keine gene­relle und umfas­sende eigen­stän­dige Auf­zeich­nungs­pflicht für Ein­nah­men­über­schuss­rechner.

  7. Es gibt eine Vielzahl von Aufzeichnungspflichten, die sich überwiegend aus der Rechtsvorschrift des § 22 UStG ergeben. 2.1 Lieferungen und sonstige Leistungen Aus den Aufzeichnungen müssen die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein.