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  1. Der Bürgermeister wird alle fünf Jahre von den Einwohnern der Gemeinde gewählt; er darf nicht länger als zwei aufeinander folgende Amtszeiten im Amt sein, außer in Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern, für die es keine Amtszeitbeschränkung gibt.

  2. In nahezu allen Bundesländern ist die Direktwahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin bzw. des Landrates oder der Landrätin eingeführt worden. Lediglich in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein werden die Landrätinnen und Landräte von den Kreistagen gewählt (vgl. Infokasten, im Buch S. 96).

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  3. 22. März 2022 · Die Altersgrenze von 65 Jahren bei hauptamtlichen Bürgermeistern soll in der Regel eine kontinuierliche Amtsführung sicherstellen, betonte ein Sprecher des sächsischen Innenministeriums. Der Bürgermeister soll das Amt für eine Mindestzeit ausüben.

    • Gudrun Mallwitz
  4. 1. Jan. 2024 · Amtszeit der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte (1) 1 Die berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

  5. Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.

  6. Der Bürgermeister wird spätestens sechs Monate nach seiner Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in sein Amt eingeführt (§ 46 HGO). Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

  7. 14. Okt. 2008 · Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters (1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Mißstände in der Verwaltung ein, daß eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die ...