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  1. Die Recht sprechende Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in fünf selbstständige Gerichtszweige gegliedert, die mit den Begriffen "ordentliche" und "besondere Gerichtsbarkeit" unterschieden werden.

  2. Senate und Zivilkammern können Sachen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne grundsätzliche Bedeutung dem Einzelrichter übertragen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, §§ 526 ZPO, 68 Absatz 4 FamFG.

  3. Die ordentliche Gerichtsbarkeit. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen; ordentliche Gerichte sind: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof; Zivilgerichtsbarkeit (bei Rechtsstreitigkeiten der Bürger untereinander) Freiwillige Gerichtsbarkeit; Strafgerichtsbarkeit (Verfolgung von Straftaten)

  4. In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: Ordentliche Gerichtsbarkeit. Arbeitsgerichtsbarkeit. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Finanzgerichtsbarkeit. Sozialgerichtsbarkeit. Zu jeder der Gerichtsbarkeiten gibt es einen obersten Gerichtshof des Bundes. Dieser oberste Gerichtshof ist die jeweils höchste Instanz der Gerichtsbarkeit.

  5. Besondere Gerichtsbarkeit: Zur Besonderen Gerichtsbarkeit gehören die Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Beschwerde Besuchs- und Schriftverkehr mit Gefangenen

  6. Art. 95 GG nennt die Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, die ordentliche ( Gerichtsbarkeit, ordentliche ), die Sozialgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 1961 wurde das Bundespatentgericht mit Sitz in München gegründet (§ 65 PatG).

  7. Zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen sowohl die Straf- als auch die Zivilgerichtsbarkeit. Ein Strafgericht entscheidet über Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten; führt also zum Beispiel einen Prozess über ein Tötungsdelikt.