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  1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. ["Ermächtigungsgesetz"] Vom 24. März 1933. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: A r t i k e l 1.

  2. Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S. 141) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler und hob damit die für eine demokratische Staatsordnung konstituierende ...

  3. dokument. G e s e t z. zur Behebung der Not von Volk und Reich. Vom 24. März 1933. -----------. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind: A r t i k e l 1.

  4. Am 23. März 1933 billigten die Abgeordneten des Reichstags mit großer Mehrheit das Ermächtigungsgesetz. Das Parlament als demokratische Institution war damit abgeschafft.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  5. Das Ermächtigungsgesetz für die Regierung Adolf Hitler steht im Kontext einer seit dem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Staaten verbreiteten Tendenz zur "Entparlamentarisierung" der Gesetzgebung.

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  6. März 1933, mit dem der deutsche Reichstag der Regierung Adolf Hitlers eine pauschale Befugnis zur Gesetzgebung übertrug, bildete neben der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 das grundlegende verfassungsrechtliche Instrument des NS-Staates. Das Ermächtigungsgesetz, das zunächst auf vier Jahre begrenzt war und dann mehrfach ...

  7. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungändernder Gesetzgebung