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  1. Fachbereich 3 - Ordnung und Bürgerservice. Adresse. Cyriakusplatz 13-14, 47652 Weeze. Dienstleistungen. Abmeldung des Wohnsitzes. Anmeldung des Wohnsitzes. Antrags- und Erlaubnisverfahren für den Aufstieg von 'Unbemannten Luftfahrtsystemen' (Drohnen) Ausländerangelegenheiten / Einbürgerungen. Beglaubigung.

  2. Verkehrsangelegenheiten. Für die Verkehrsregelung beziehungsweise Verkehrssicherung ist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Kleve zuständig. Anträge können über das Ordnungsamt der Gemeinde Weeze an das Straßenverkehrsamt gestellt werden. Hierzu zählen unter anderem die Aufstellung von Verkehrszeichen sowie die Einrichtung von ...

  3. Koenen, Guido. Fachbereich. FB 3 Fachbereich 3 - Ordnung und Bürgerservice. Telefon. 02837 / 910 130. Telefax. 02837 / 910 230. E-Mail. guido.koenen@weeze.de.

    • guido.koenen@weeze.de
    • 02837 / 910 230
    • FB 3 Fachbereich 3-Ordnung und Bürgerservice
    • 02837 / 910 130
  4. G. H. I. J. K. L. M. P. R. S. T. V. W. Y. Fachbereiche: Bürgermeister. Fachbereich 1 - Personal und Organisation. Kommunalkassenverband. Fachbereich 2 - Finanzen und Wirtschaftsförderung. Fachbereich 3 - Ordnung und Bürgerservice. Fachbereich 4 - Jugend, Senioren, Kultur und Tourismus. Fachbereich 5 - Soziales.

  5. Rathaus. Willkommen im Rathaus der Gemeinde Weeze. In diesem Bereich finden Sie Informationen zum Weezer Rathaus, den Mitarbeitern und Dienstleistungen. Bürgermeister der Gemeinde Weeze. Georg Koenen. Telefon: 02837 / 910 100. eMail. Allg. Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Weeze. Daniel Mülders. Telefon: 02837 / 910 120. eMail. 1. stellv.

  6. Obdachlosenangelegenheiten. Die Gemeindeverwaltung Weeze unterhält zur vorübergehenden und nicht dauerhaften Unterbringung obdachloser Personen Übergangswohnheime (Notunterkünfte). Die Einweisung in eine Notunterkunft kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein (zum Beispiel Wohnungslosigkeit; Räumungsklage oder Ähnliches) und ...

  7. Ortsrecht. Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) gibt den Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln. Dieser Grundsatz des § 7 GO NW gilt selbstverständlich nur für all diejenigen Fälle, in denen nicht schon durch höherrangiges Recht Regelungen getroffen wurden.