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  1. Inzwischen wirken die Festbeträge nach § 127 Abs. 4 SGB V idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378) beschränkend auf die Vergütungen im Rahmen der seit dem 1.4.2007 für die Hilfsmittelversorgung mit Leistungserbringern nach § 127 Abs. 1 bis 3 SGB V ...

  2. 1. Apr. 2007 · Ab April 2007 dürfen Krankenkassen allen Versicherten Selbstbehalt-, Kostenerstattungs- oder Beitragsrückerstattungstarife anbieten. Bonuszahlungen dürfen 600 Euro nicht überschreiten. Für die Wahltarife gilt eine gesetzliche Bindungsfrist von drei Jahren.

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  3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007 379

  4. Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 2007 Nr. 11 vom 30.03.2007 - Seite 378 bis 473 - Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz -GKV-WSG)

  5. (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) I. Der Bundesrat stellt fest: 1. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft das Gesundheitswesen leistungsfähig, solidarisch und finanzierbar bleibt.

  6. Verabschiedung der Gesundheitsreform 2007. Am 2. Februar 2007 wurde die Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) in Berlin im Deutschen Bundestag verabschiedet. Mit 378 Ja-Stimmen hat der Bundestag der umstrittenen Gesundheitsreform zugestimmt.