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    Alle wichtigen nordrhein-westfälischen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Staatsverträge. Aus dem Bundesrecht sind die unentbehrliche VwGO und das VwVfG mit aufgenommen worden.

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  1. 16. Sept. 2014 · März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot von Studiengängen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen, insbesondere zum Verfahren der Umstellung, durch ...

  2. Das Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten und hat zum Ziel, erfolgreiches Studieren in jeder Lebenslage zu ermöglichen und mehr Demokratie, Transparenz und bessere Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen zu schaffen.

    • Rostocker Straße 6, Frankfurt am Main, 60232, Hessen
    • dbs@dipf.de
  3. Mit dem Hochschulzukunftsgesetz stellt die Landes-regierung die gesetzlichen Weichen für eine starke Hochschullandschaft und greift die anstehenden Herausforderungen auf. Wir setzen dafür die richti-gen Akzente: Studienerfolg, Diversity, Demokratie, Transparenz, „Gute Arbeit“, Mitbestimmung oder

    • 1MB
    • 190
  4. fassung für das Land Nordrhein-Westfalen). (2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben, die eigene, gesetzlich zugewiesene (§ 76a Absatz 1) oder gemeinsame (§ 6 Absatz 1) Aufgaben sind, als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung,

    • § 1 (FN2) Festsetzung Von Zulassungszahlen
    • § 2(Fn 5) Zentrale Studienplatzvergabe
    • § 3 (FN 5) Grundsätze Der örtlichen Studienplatzvergabe und Serviceverfahren
    • § 4 (Fn4) Besondere Bestimmungen für Die Örtliche Studienplatzvergabe
    • § 5 (Fn4) Auswahl und Vergabe Von Studienplätzen für Höhere Fachsemester
    • § 7 Fachaufsicht
    • § 8 (FN 5) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

    § 1 (Fn2) Festsetzung von Zulassungszahlen Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerberfür einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen(Zulassungszahl), festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt unter Beachtungder Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung derpersonellen, räumlich...

    § 2(Fn 5) Zentrale Studienplatzvergabe Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrageszwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einergemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag)in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 desSta...

    § 3 (Fn 5) Grundsätze der örtlichen Studienplatzvergabe und Serviceverfahren (1) Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind unddie nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 desStaatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt undzugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts anderesbestimmt, ...

    § 4 (Fn4) Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe (1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschuleim Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2Kunsthochschulgesetz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt,können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Be...

    § 5 (Fn4) Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester (1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen fürhöhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze vonder Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungenfür die Aufnahme in das betreffende höhere Fachseme...

    § 7 Fachaufsicht Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einerStiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“, dieses Gesetz sowie die auf diesenVorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungen zu vollziehen haben,obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulender Fachaufsicht des Minist...

    § 8 (Fn 5) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wirderstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt.Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraftgetreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes ...

  5. 30. Jan. 2018 · Hochschulgesetz in Nordrhein-Westfalen wird novelliert: Mehr Autonomie für die Hochschulen. Maßnahmen zur Steigerung des Studienerfolgs – Ministerin Pfeiffer-Poensgen stellt Eckpunkte vor. 30. Januar 2018. Foto: Land NRW. Kultur und Wissenschaft. Die Landesregierung novelliert das Hochschulgesetz.

  6. Das Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten und hat zum Ziel, erfolgreiches Studieren in jeder Lebenslage zu ermöglichen und mehr Demokratie, Transparenz und bessere Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen zu schaffen.

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