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  1. de.wikipedia.org › wiki › HamburgHamburg – Wikipedia

    Leistungsempfänger. Die Quote der Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (kurz SGB II), die Arbeitslosengeld II beziehen, lag hamburgweit im März 2013 bei durchschnittlich 10,3 Prozent und damit unter dem Durchschnitt des Stadtstaates Berlin und des Landes Bremen von 14,5 Prozent.

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  2. Anteil der über 64-Jährigen: 21,3 % [Hamburger Durchschnitt: 18,0 % (2020)] Ausländeranteil: 13,6 % [Hamburger Durchschnitt: 17,7 % (2020)] Anteil von Leistungsempfängern nach SGB II: 9,9 % [Hamburger Durchschnitt: 9,9 % (2020)] Arbeitslosenquote: 6,8 % [Hamburger Durchschnitt: 6,4 % (2020)]

  3. Der Rechnungsempfänger ist die natürliche Person oder juristische Einheit, die eine Rechnung erhält und für die wirtschaftlichen Transaktionen oder erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden. Der Rechnungsempfänger muss nicht zwangsläufig identisch mit dem Leistungsempfänger sein.

  4. Der Leistungsempfänger muss den Bezug der Ware versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

  5. 9. Jan. 2020 · Insgesamt bezogen 12,9 Prozent der Hamburger Bevölkerung Sozialleistungen zur laufenden Lebensführung (Vorjahr: 13,3 Prozent). Bei den Deutschen sank die Quote zwischen 2017 und 2018 von 9,6 auf 9,2 Prozent, bei den Ausländerinnen und Ausländern von 32,1 auf 31,4 Prozent.

  6. Um passgenaue Leistungen für spezielle Problemlagen zu bieten, haben Jobcenter oft eigene Organisationseinheiten für besondere Personengruppen eingerichtet, etwa für Leistungsempfänger bis 24 Jahre (= „U25“), Leistungsempfänger mit Behinderung, mit Migrationshintergrund oder selbstständige Leistungsempfänger.

  7. Der Leistungsempfänger ist, falls die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt war, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist immer zu prüfen und nachzuweisen .