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  1. Wann und mit welchen Konsequenzen ist eine Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung erforderlich? Die VOB/B § 2 Abs. 3 sieht Anpassungen der Einheitspreise vor, wenn es zu Mengenabweichungen gegenüber den LV-Mengen von mehr als 10 % kommt.

  2. Bei einem VOB-Vertrag kann ein Vertragspartner nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 in der VOB Teil B verlangen, einen Einheitspreis (EP) anzupassen und neu zu vereinbaren, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge mehr als 10 % von der Soll-Leistungsmenge ...

  3. Liegen bei der Bauausführung zum Vertrag sowohl Mehrmengen als auch Mindermengen der Ansätze von Teilleistungen über 10 % vor, sind die sich daraus ergebenden jeweiligen Vergütungsansprüche gegenzurechnen, d. h. die preisliche Auswirkung einer Mindermenge mit der einer Mehrmenge zu saldieren. Dabei ist zu beachten, dass.

  4. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (Mindermengen) ist bei der Bestimmung der Ein-heitspreiserhöhung (Auftragnehmeranspruch) positionsübergreifend vorzugehen, bis der „Ge-meinkosten-Topf“ wieder bis zu der bei Vertragsschluss festgelegten Höhe gefüllt ist.

  5. 8. Aug. 2019 · Werden bei einem VOB-Vertrag die Voraussetzungen für die Neuberechnung von Einheitspreisen (EP) in einem Nachtrag bei Mindermengen mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B erfüllt, bleibt zu beachten, ob und inwieweit der Auftragnehmer einen wertmäßigen...

  6. Das Kammergericht in Berlin hat in seiner Entscheidung vom 27. August 2019 die Bemessungsgrundlage der Mehrvergütungsansprüche aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B auch an den tatsächlichen Mehr- und Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die ...

  7. Zwei aktuelle VFF-Merkblätter helfen bei der Klärung rechtlicher Fragen zur Vergütung. Bei Klick auf den jeweiligen Link öffnen sie sich in einem neuen Fenster: VOB.01 „Schnittstellen-Definition für die Planung und Abwicklung von Fenster- und Fassadenaufträgen“.