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  1. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Ziviljustiz, die Strafjustiz und die freiwillige Gerichtsbarkeit. In den Bereich der Ziviljustiz gehören bspw. zivilrechtliche Streitigkeiten, also rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Privatpersonen.

  2. Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) besteht in Deutschland gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aus allen Gerichten, vor die Zivilsachen, also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen gehören, soweit für sie nicht ...

  3. Es gibt 5 selbst∙ständige Gerichtsbarkeiten: Ordentliche Gerichtsbarkeit. Arbeits∙gerichtsbarkeit. Verwaltungs∙gerichtsbarkeit. Finanz∙gerichtsbarkeit. Sozial∙gerichtsbarkeit. Bei allen Gerichten arbeiten Richter. Richter entscheiden über Recht. Und über Unrecht. Und Richter entscheiden unabhängig. Das bedeutet:

  4. Artikel. Die o. G. umfasst die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit. Nach den Rechtsnormen des Privatrechts wird der »ordentliche Rechtsweg« in Fällen beschritten, wie sie sich etwa aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem H.

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  5. Die Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Amtsgerichte, Landgerichte, die je nach Bedeutung eines Falles erste oder zweite Instanz sein können, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof.

  6. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Ziviljustiz, die Strafjustiz und die freiwillige Gerichtsbarkeit. In den Bereich der Ziviljustiz gehören bspw. zivilrechtliche Streitigkeiten, also rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Privatpersonen.

  7. Zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen sowohl die Straf- als auch die Zivilgerichtsbarkeit. Ein Strafgericht entscheidet über Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten; führt also zum Beispiel einen Prozess über ein Tötungsdelikt.