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  1. Das Bundeskabinett hat am 15. September die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs­verordnung 2022" gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe und in der Grundsicherung zum 1. Januar 2022 erhöht.

  2. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Gültig Ab
    Regel- Bedarfsstufe 1
    Regel- Bedarfsstufe 2
    Regel- Bedarfsstufe 3
    1. Januar 2024
    563
    506
    451
    1. Januar 2023
    502
    451
    402
    1. Januar 2022
    449
    404
    360
    1. Januar 2021
    446
    401
    357
  3. bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.

  4. In der nachfolgenden Tabelle werden die Werte für die einzelnen Regelbedarfsstufen für 2022 ausgewiesen, die sich aus drei möglichen Varianten ergeben: 1. Fortschreibung nach geltendem Recht: 0,76 Prozent 2. Fortschreibung nach voraussichtlicher Preisentwicklung Dezember 2021 zu

  5. Durch die Regelbedarfsfortschreibungsverordnung (RBFV 2022) vom 13.10.2021 erhöhen sich die die Regelsätze (auch Regelbedarf genannt) im SGB II und SGB XII zum 1. Januar 2022 um 0,76 % und wurden wie folgt festgelegt:

  6. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Leistungen nach § 2 AsylbLG führt zu Mehrausgaben von Ländern und Kommunen in Höhe von 6,5 Millionen Euro im Jahr 2022.

  7. Die sechs Regelbedarfsstufen (RBS) sind: RBS 1 für alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben. RBS 2 für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsbe-rechtigte, wenn sie in eheähnlicher oder partnerschaftlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben.