Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Zeugenladung. (1) 1 Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2 Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enthalten:

  2. Zivilprozessordnung. § 377. Zeugenladung. (1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enthalten:

  3. Der Zeuge ist auch dann zur mündlichen Vernehmung zu laden, wenn die schriftliche Aussage inhaltlich unzureichend ist oder wenn Bedarf an weiterer Aufklärung besteht, die zB durch Fragen des Gerichts betrieben werden soll.

  4. (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und. 1.

  5. 3. Schriftliche Zeugenvernehmung (Abs. 3) a) Voraussetzung der Anordnung; b) Zusätzliche Fragen und Vorhalte; c) Ermessen des Gerichts; d) Keine eidesstattliche Versicherung; e) Vernehmung zur Person; Ermahnung zur Wahrheit; f) Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht; g) Kein Einverständnis der Parteien; h) Zeugen im Ausland; 4. Verfahren; 5 ...

  6. ZPO § 377 Zeugenladung: Damrau/Weinland: Münchener Kommentar zur ZPO 6. Auflage 2020

  7. 29. Jan. 2024 · (3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge...