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  1. Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden.

  2. Die Souveränität des Staates. Mit dem Ausdruck der "souveränen Gleichheit" sind in der UN-Charta von 1945 zwei rechtliche Begriffe miteinander verbunden worden, nämlich die "Souveränität" der Staaten und ihre (rechtliche) "Gleichheit". Beide weisen ihre eigenen Schwierigkeiten auf.

  3. Die Souveränität eines Staates besteht darin, dass er selbst entscheiden kann, was im Inneren sowie in den Beziehungen zu anderen Staaten geschehen soll. Der souveräne Staat hat die Macht, seine Gesetze und seine Regierungsform selbst zu bestimmen. Fremde Staaten dürfen sich nicht einmischen.

  4. Souveränität. [franz.] S. bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt: 1) Innere S. heißt in den modernen Demokratie n, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.

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  5. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › SouveränitätSouveränität – Staatslexikon

    3.3.2 Souveränität und völkerrechtliche Gebundenheit der Staaten. Es versteht sich von selbst, dass die vom Völkerrecht prinzipiell anerkannte S. der Staaten deren (gleiche) Unterworfenheit unter das Völkerrecht nicht ausschließt oder aufhebt.

  6. In der Republik gibt es keine allgemeingültige Definition des Souveräns. Zwar ist im Grundsatz das Volk Träger der Souveränität ( Volkssouveränität ), doch hat es je nach Verfassung die Staatsgewalt mehr oder weniger an Staatsoberhaupt und Parlament delegiert (→ Verfassungsstaat ).

  7. einer Theorie des Völkerrechts. Von Christian Hillgruber, Bonn. I. Einleitung: Totgesagte leben länger. Dass die Souveränität der Staaten die dauerhafte Grundlage des Völker- rechts darstellt, wird heute von nicht wenigen Völkerrechtlern und noch. mehr Politikern mehr oder weniger deutlich bestritten.