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  1. Staatssekretär (StS) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung für das höchste statusrechtliche Amt, das ein Beamter erreichen kann und regelmäßig zugleich die Bezeichnung der damit verbundenen Funktion. Nur um eine Funktionsbezeichnung handelt es sich, wenn die Tätigkeit ausnahmsweise einem Beschäftigten übertragen ist.

  2. Staatssekretär/Staatssekretärin. Das Politiklexikon. Staatssekretär/Staatssekretärin. 1) Amtsbezeichnung für Beamte (auf Bundesebene und in einigen Bundesländern ( Bundesland )), die im Rang unmittelbar nach dem/der Minister/Ministerin folgen. S. erfüllen politische Aufgaben.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  3. Staatssekretär/in ist die Bezeichnung für den ranghöchsten Beamten oder die ranghöchste Beamtin in einem Ministerium. Davor steht in der Hierarchie nur der Minister oder die Ministerin. Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin (Abkürzung StS) vertritt den Minister oder die Ministerin bei wichtigen Aufgaben innerhalb des Ministeriums.

  4. Den Titel "Staatssekretär/in" tragen seit der Weimarer Republik 1919 die der Ministerin zugeordneten ranghöchsten Beamtinnen und Beamte bzw. Angestellte eines Ressorts. Sie sind für die Leistungsfähigkeit und die Arbeit des Ministeriums verantwortlich. Dabei handeln sie nach den Richtlinien und Weisungen der Ministerin.

  5. Staatssekretär. 1. Der beamtete Staatssekretär. Der beamtete S. wurde nach preußischem Vorbild 1871 mit der Gründung des deutschen Kaiserreichs als Leiter der Reichsämter eingeführt. Erst in der Weimarer Republik wurden die Leiter der Ressorts – wie zuvor nur der Reichskanzler – zu politisch verantwortlichen Ministern.

  6. Bedeutungen. 1. in verschiedenen Staaten und Ländern; Amtsbezeichnung eines hochrangigen Beamten, Staatsangestellten oder Regierungsvertreters. Kollokationen: mit Adjektivattribut: der damalige, ehemalige, bisherige, amtierende, jetzige Staatssekretär. mit Prädikativ: Staatssekretäre sind verantwortlich [für einen Aufgabenbereich, Geschäftsbereich]

  7. Staatssekretäre sind die ständige Vertretung der Ministerin bzw. des Ministers und haben wie diese ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Ressorts.