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  1. Mittellosigkeit – Online-Lexikon Betreuungsrecht. Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023. Inhaltsverzeichnis. 1 Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung. 1.1 Schuldverpflichtungen. 1.2 Vermögensinanspruchnahme. 1.2.1 Kleines Barvermögen. 1.2.2 Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge. 1.2.3 Hausgrundstück.

  2. 20. Dez. 2022 · betreuervergütung. staatskasse. mittellos. Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25.11.2022 ist es amtlich: die Vermögensfreigrenze im Sozialhilferecht (§ 1 der VO zu § 90 SGB XII [URL:http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/90.html] steigt mit Wirkung vom 1.1.2023 von 5.000 auf 10.000 €.….

  3. 20. Jan. 2020 · Die Frage, ob ein Betreuter mittellos ist oder nicht, entscheidet auch darüber, ob die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz aus Mitteln des Betreuten oder aber von der Staatskasse zu tragen ist. Die Abgrenzung der Mittellosigkeit ist in den §§ 1836 c, 1836 d BGB definiert.

  4. 11. Mai 2021 · § 1880 BGB-E. Die entscheidende Änderung gegenüber § 1836c und § 1836d BGB ist der Verzicht auf die Berücksichtigung des Einkommens des Betreuten oder des Mündels bei der Ermittlung der Mittellosigkeit.

  5. Im Vorfeld ist zunächst festzulegen, was genau unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der Mittellosigkeit zu verstehen ist. Der Duden führt hierzu lediglich aus, dass mittellos ist, wer über keine Geldmittel verfügt. Das SGB II trifft hierzu keine Aussage, allerdings kann eine nähere Definition aus der Recht-sprechung gewonnen werden ...

  6. 4. Mai 2021 · (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

  7. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Betreuungsrecht. 1. Was ist überhaupt eine rechtliche Betreuung? Die rechtliche Betreuung ist ein flexibles Rechtsinstru-ment zur Unterstützung von Erwachsenen, die ihre recht- lichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht mehr regeln können.