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  1. Der Bürgermeister einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt wird als Oberbürgermeister tituliert. Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister dauert acht Jahre, die der ehrenamtlichen Bürgermeister entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats (zurzeit fünf Jahre).

  2. (1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre. (2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird.

  3. (3) 1 Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. 2 Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. (4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

  4. Die Amtszeit eines (Ober-)Bürgermeisters in Baden-Württemberg ist auf acht Jahre angelegt, eine Wiederwahl ist möglich, auch eine mehrmalige. Eine Altersbegrenzung für Kandidierende und amtierende (Ober-)Bürgermeister gibt es nicht mehr.

  5. Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.

  6. Die Amtsdauer der direkt gewählten Person für das Bürgermeisteramt beträgt in der Regel zwischen fünf und acht Jahren. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wird die Länge der Amtszeit individuell in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt sie zwischen sieben und neun und in Schleswig ...

  7. Wahl und Amtszeit. Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 39 HGO). Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.