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  1. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), ist die rechtliche Grundlage für den 2003 begonnenen Versuch einer Reform des deutschen Gesundheitswesens unter Kostengesichtspunkten.

  2. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist ein großes Maßnahmenpaket beschlossen worden, das vor allem der kontinuierlichen Beitragssteigerung in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenwirken soll. Unter anderem müssen Patienten nun grundsätzlich zu allen Leistungen Zuzahlungen erbringen.

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  3. Die Regelung des § 62 Abs. 1 S 1 SGB V (idF durch Art. 1 Nr. 30 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190, mWv 1.1.2004) begrenzt die Höhe der während jedes Kalenderjahres zu leistenden Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze.

  4. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-buch Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch

  5. 14. Nov. 2003 · Gesetz vom 14.11.2003. Eckpunkte der Konsensverhandlungen zur Gesundheitsreform (07/2003) Eckpunkte der Bundesregierung zur Modernisierung des Gesundheitswesens (02/2003) Inkrafttreten: Im Wesentlichen ab 01.01.2004. Wesentliche Inhalte: Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

  6. 1. Einleitung. Gesundheit geht alle Menschen an. Seit Jahren werden in neuen Legislaturperioden auch regel-mäßig Reformen im Gesundheitswesen verabschiedet. Oft dienen sie der Eindämmung der Kosten sowie der Steuerung des Gesundheitssysteme, aber auch der Qualitätsverbesserung und der Gesundheitsprävention.

  7. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445 Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37. 3 Än ...