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  1. 13. März 2024 · Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine von drei möglichen Organisationsformen von juristischen Personen im öffentlichen Recht: Körperschaft des öffentlichen Rechts.

  2. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet. Das Stiftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf sie anwendbar.

    Name
    Stiftungszweck
    Stifter/träger
    Gründungsdatum
    Qualität, Nachhaltigkeit und ...
    Bund
    22. Dez. 2006
    Hilfe für schwangere Frauen in ...
    Bund
    15. Juli 1984
    Aufarbeitung von Geschichte und Folgen ...
    Bund
    5. Juni 1998
    Stärkung und Förderung der Gleichstellung ...
    Bund
    28. Mai 2021
  3. Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören der mittelbaren Staatsverwaltung 4an und unterliegen staatlicher Rechtsaufsicht. Öffentlich-rechtliche Stiftungen dienen – wie solche des Privatrechts – als „Bewahrungsorte“. 5

  4. Diese bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Während die Abgrenzung zur Körperschaft durch die einer Stiftung fehlenden Mitglieder gekennzeichnet ist, ist die Abgrenzung zur Anstalt in der juristischen Literatur umstritten. Teilweise wird die Stiftung öffentlichen ...

  5. Stiftungen. Organisatorisch verselbstständigte, rechtsfähige Institutionen. nach dem Stifterwillen einem öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt. Beispiele: Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Beliehene.

  6. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts richtet sich nicht nach dem BGB sondern nach öffentlichem Recht. Nichtsdestotrotz findet das allgemeine Zivilrecht auch auf Stiftungen des öffentlichen Rechts Anwendung, sobald diese im Zivilrechtsverkehr tätig werden.

  7. 2. Die öffentlich-rechtliche Stiftung Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts verwaltet selbständig ein eigenes Stiftungsver-mögen, das einem vom Stifter bestimmten Zweck gewidmet ist. Von der privatrechtlichen Stif-tung unterscheidet sie sich insbesondere durch ihren hoheitlichen Entstehungstatbestand und