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  1. Ab wann bin ich BVG-pflichtig? Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind versichert, die. das 17. Lebensjahr vollendet haben und. das AHV-Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben. einen Stundenlohn von über CHF 9.65 oder einen Jahreslohn von über CHF 21'150.- beziehen. im Sinne der IV nicht zu mehr als 70% invalid sind. Wenn Sie temporär ...

  2. 1. Jan. 2023 · Im BVG-Obligatorium ist der Umwandlungssatz vorgeschrieben; im Überobligatorium gibt es zwei Methoden, wie das Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt werden kann: die umhüllende und die gesplittete Variante. Beim gesplitteten Umwandlungssatz wird aufs Obligatorium der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz von 6,8 % angewandt und ...

  3. 17. Jan. 2023 · Koordinierter Lohn BVG: Regeln. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung gemäss BVG (Art. 7 BVG und Art. 5 BVV2): ab 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem sie 18 Jahre alt werden, für die Risiken Tod und Invalidität; ab 1. Januar des ...

  4. Inkrafttreten der 1. BVG -Revision erfolgt in drei Etappen: am 1.4.2004 für die Bestim-mungen zur Transparenz, zur Auflösung von Anschlussverträgen und zur paritätischen Verwaltung, am 1.1.2005 für die anderen Bestimmungen, mit Ausnahme der steuerlich relevanten Regelungen (Begriff der Vorsorge, versicherbarer Lohn und Einkauf), wel-

  5. Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Tel. 031 380 64 00 Belpstrasse 48 info@aufsichtbern.ch Postfach www.aufsichtbern.ch 3000 Bern 14 Solothurn - siehe Aargau: BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) Tel. 062 544 99 40 Schlossplatz 1 Fax 062 544 99 49 Postfach 2427 info@bvsa.ch 5001 Aarau www.bvsa.ch Basel BSABB Tel. 061 205 49 50

  6. 23. Jan. 2023 · Die Höhe des BVG-Beitrags hängt vom Lohn, Ihrem Alter und dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers ab. Der Pensionskassenbeitrag liegt zwischen 7 % (für Personen zwischen 25 und 34 Jahren) und 18 % (für Personen zwischen 55 und 64 bzw. 65) Jahren). Die Beiträge übernimmt je zur Hälfte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

  7. 21. Apr. 2011 · Wenn ein Gesellschafter einer GmbH oder ein Aktionär einer AG sich bei seiner eigenen Gesellschaft anstellen lässt und einen Lohn auszahlt, gilt er als “gewöhnlicher” Angestellter. Er steht in Bezug auf die Gesellschaft in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis und ist somit ab einem Einkommen von CHF 21’510.-. BVG-pflichtig.