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  1. Der Europäische Rat (Staats- und Regierungschefs) ist das politische Leitorgan der Europäischen Union. Er gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Der Europäische Rat wird nicht gesetzgeberisch tätig.

  2. Im Unterschied zu den supranationalen (überstaatlichen) Organen – der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament (EP) – ist der Rat eine intergouvernementale Institution, das heißt, hier vertreten wie bei klassischen internationalen Organisationen die Regierungen der Mitgliedstaaten ihre nationalen Interessen. Sie sind dafür ihren jeweiligen Parlamenten gegenüber ...

  3. Der Rat wird v on einem halbjährlich wechselnden Vorsitz geleitet. Im Unterschied zu den anderen Organen der EU wird mit dem Vorsitz im Rat der Europäischen Union keine bestimmte Person betraut, sondern ein Mitgliedstaat; dies gilt für alle Ratsformationen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, dessen Vorsitz der Hohe Vertreter der Union für Außen- und ...

  4. Im Rat der EU sind die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten. Nationale Ministerinnen und Minister sowie Sachverständige aus den einzelnen EU-Ländern treten für folgende Aufgaben im Rat der EU zusammen: Aushandlung und Erlass von EU-Rechtsvorschriften. Abschluss internationaler Übereinkünfte im Namen der EU.

  5. Das Gremium ist einer der beiden Gesetzgeber der EU. Das Gebäude des EU-Rates in Brüssel. (© picture-alliance/dpa) Der Rat der Europäischen Union ist auch im buchstäblichen Sinne eines der entscheidenden Organe der Europäischen Union. Er ist auch gemeint, wenn nur von dem "Rat" die Rede ist. Der Rat der EU besteht aus je einem Minister ...

  6. Dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ gehören in erster Linie die für europäische Angelegenheiten zuständigen Ministerinnen und Minister aller EU-Mitgliedstaaten an. Die Europäische Kommission wird – je nachdem, welche Fragen zur Beratung anstehen – in der Regel von ihrem für interinstitutionelle Beziehungen zuständigen Mitglied ...

  7. Der Rat teilt sich den Einzelplan II des Haushaltsplans der EU mit dem Europäischen Rat (Artikel 43 Buchstabe b der Haushaltsordnung), auch wenn es sich um zwei separate Organe handelt. C. Weitere Befugnisse. 1. Internationale Übereinkünfte. Die internationalen Übereinkünfte der Europäischen Union werden vom Rat abgeschlossen.