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  1. Bundesbeamtengesetz (BBG) § 3. Begriffsbestimmungen. (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen ...

  2. 27. Jan. 2024 · Öffentliche Verwaltung ist in einem Drei-Gewalten-System als der administrative Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive), der mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Regierungsarbeit in ...

  3. Die Ministerien führen als oberste Landesbehörden die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (§ 11 LOG). Der Umfang der fachlichen Aufsicht über die mittelbare Landesverwaltung richtet sich nach der Art der übertragenen Aufgabe: pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe -> Rechtsaufsicht.

  4. Bundesministerien haben politische Funktionen, sie bereiten die Entscheidungen des Ministers vor, vor allem die Gesetzgebung, und erlassen die notwendigen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Zugleich sind sie oberste Verwaltungsbehörden. Soweit die Exekutive beim Bund liegt, sind nachgeordnete Bundesbehörden, die den Weisungen ...

  5. 29. Juli 2008 · 1 Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte oder die Beamtin ein Amt bekleidet. 2 Als oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamtinnen, sonstigen Versorgungsberechtigten oder früheren Beamten und Beamtinnen gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen war.

  6. beck-online.beck.de › Print › CurrentDocHomepage - beck-online

    Hier sollte eine Beschreibung angezeigt werden, diese Seite lässt dies jedoch nicht zu.

  7. (1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.