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  1. Vor einem Tag · Rechtskräftige Bebauungspläne. und der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Fürstenwalde/Spree sind über eine online-Anwendung einsehbar. Auf Karten- und Luftbildgrundlagen erhalten Sie eine Verortung der rechtskräftigen Bebauungs- bzw. Vorhaben- und Erschließungspläne im Stadtraum.

  2. Das Baulandkataster gemäß § 200 Abs. 3 BauGB erfasst Flächen, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaut werden können, d.h. diese Flächen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder befinden sich in einem Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB.

  3. Für die Stadt Fürstenwalde/Spree konnte, kofinanziert aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), die vorhandenen Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sowie kommunale Kataster (Straßen- und Baumkataster, Übersichten der Gewerbe- und Fördergebiete, touristische Infrastruktur) digitalisiert werden und stehen ...

  4. Geoportal Domstadt Fürstenwalde/Spree wird geladen... Copyright © 1996-2023 | CAIGOS GmbH Weiterführende Informationen zu CAIGOS und CAIGOS-Globe gibt es hier.

  5. 11. März 2024 · Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 127 soll im Regelverfahren nach §§ 2-10 BauGB, d.h. einschließlich einer Umweltprüfung, durchgeführt werden. Ansprechperson Stadt Fürstenwalde/Spree

  6. planungsportal.brandenburg.de › file › ddbb94ce-b454-46e1-9bedBEBAUUNGSPLAN NR. 127

    FÜRSTENWALDE/SPREE Landkreis Oder-Spree BEBAUUNGSPLAN NR. 127 „Fürstenwalder Gartenfeld Lange Straße“ VORENTWURF BEGRÜNDUNG für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

  7. planungsportal.brandenburg.de › file › bc0d2947-136c-451d-ab52Bebauungsplan Nr. 121 (Vorentwurf)

    1. Veranlassung und Erforderlichkeit. Anlass für die Einleitung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 121 ist die Entwicklung des Be-triebshofes an der Friedrichstraße. Die gebotenen baulichen und sonstigen Maßnahmen auf den Be-triebshof sind nach dem geltenden Baurecht nicht genehmigungsfähig.