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  1. 25. Jan. 2021 · Im ersten Teil unseres Formats „zuRecht – Strafrecht kurz erklärt“ erläutert ZDF-Rechtsexperte Dr. Felix W. Zimmermann den Unterschied zwischen Mord und Totschlag. 1 min. 25.01.2021.

    • 2 Min.
    • Aktenzeichen XY ... ungelöst
  2. 6. März 2024 · Sowohl Mord als auch Totschlag müssen vorsätzlich begangen werden. Sie sind also keine "fahrlässige Tötung" im Sinne von § 222 StGB. Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn er weiß, dass er durch die Tötung einer anderen Person eine Straftat begeht und die andere Person auch töten will - wenn vielleicht auch nur in dem Moment.

  3. 4. Jan. 2024 · Die Rechtsprechung sieht Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) als voneinander unabhängige, selbstständige Tatbestände. Konsequenz ist, dass die Mordmerkmale in § 211 StGB die Strafbarkeit des Täters iSv § 28 I StGB begründen. In der Klausur bedeutet das, dass die Strafbarkeit wegen § 211 und § 212 in zwei unterschiedlichen ...

  4. 26. Apr. 2024 · Mord und Totschlag: Die rechtliche Unterscheidung. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt hauptsächlich in der Absicht und den Umständen der Tat. Mord wird definiert als die ...

  5. Strafmaß und Konsequenzen bei Mord. Mord ist mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt. Es handelt sich um die höchste Strafe im deutschen Strafrecht. Totschlag (§ 212 StGB) Definition und Abgrenzung zum Mord. Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, bei der keine spezifischen Mordmerkmale vorliegen. Hier liegt ...

  6. 29. Jan. 2024 · Schema: Mord, § 211 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. d) tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke, Grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln. 2. Subjektiver Tatbestand. c) täterbezogene Mordmerkmale (3. Gruppe): Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

  7. Der Totschlag als Norm aus dem „Besonderen Teil“ des Strafrechts weist keine deliktsspezifischen Schwierigkeiten auf. Die Probleme, die Sie in Zusammenhang mit § 212 in der Klausur lösen müssen, werden dementsprechend Probleme aus dem „Allgemeinen Teil“ des Strafrechts sein, so z.B. Probleme der Kausalität, der objektiven Zurechnung, des Vorsatzes oder der Rechtswidrigkeit.