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  1. BGB. Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Buch 4 Familienrecht (§§ 1297 - 1921) Abschnitt 2 Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) Titel 7 Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) Untertitel 2 Annahme Volljähriger (§§ 1767 - 1772) § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften § 1768 Antrag § 1769 Verbot der Annahme § 1770 Wirkung der ...

  2. 1. Jan. 2005 · § 1770 BGB § 1770 BGB. Wirkung der Annahme. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Buch 4. Familienrecht. Abschnitt 2. Verwandtschaft . Titel 7. Annahme als Kind ...

  3. (1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

  4. 11. Dez. 2023 · Untertitel 2: Annahme Volljähriger. § 1770 Wirkung der Annahme [1] (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften. (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

  6. 6. Mai 2024 · 1 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 3 An die Stelle der ...

  7. www.anwalt.de › rechtstipps › adoption-und-erbrecht_112386Adoption und Erbrecht - anwalt.de

    11. Aug. 2017 · Adoption mit schwacher Wirkung. Zwischen dem Adoptierten, dessen Abkömmlingen und seinen Adoptiveltern besteht ein gegenseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 1770 BGB). Der Adoptierte wird aber ...