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  1. Föderalismus in Deutschland. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus im Grundgesetz festgeschrieben. Art. 20 Abs. 1 GG. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Die staatlichen Aufgaben werden zwischen der Bundesregierung und den 16 Bundesländern aufgeteilt.

  2. Ausführliche Definition im Online-Lexikon. 1. Charakterisierung: Politisches Strukturprinzip, nach dem sich ein Gemeinwesen aus mehreren, ihre Entscheidungen abstimmenden, aber ihre Eigenständigkeit bewahrenden Gemeinschaften zusammensetzen soll („Einheit in der Vielfalt”). Föderalistische Gestaltungsmöglichkeiten sind der Staatenbund ...

  3. Unter Föderalismus wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder (Gliedstaaten) über eine begrenzte Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind. Oftmals wird der Begriff undifferenziert benutzt und sowohl auf Föderationen im engeren Sinne als auch auf ...

  4. Aus föderalistischer Sicht wäre die Reform begrüßenswert, da eine sinnvolle Entflechtung wechselseitiger Einflussnahmen erreicht werden könnte. Ein Reformprojekt, das für den Föderalismus in Österreich von großer Bedeutung ist, auch wenn es sich ironischerweise ausschließlich im Bereich der Bundesgesetzgebung abspielt, ist die Reform der Sozialversicherungen .

  5. Föderalismus (lateinisch: foedus = Bündnis) ist eine Staats- und Regierungsform, bei der einzelne Mitgliedstaaten (z.B. Bundesländer) über eine eingeschränkte Eigenständigkeit (Souveränität) und Staatlichkeit verfügen. So besitzen die Gliederstaaten in bestimmten Bereichen eigene Befugnisse, nutzen eigene Verfahren oder haben eigene Regeln, welche sich vom übergeordneten Staat ...

  6. Föderalismus und EU. F. [lat.: foedus = Bund, Übereinkunft] bezeichnet den Zusammenschluss von Teilen zu einem größeren politischen Ganzen, wobei sowohl die Zentrale als auch die Gliedstaaten ein Mindestmaß an Autonomie behalten. Die Beziehungen zwischen der Zentrale und den Gliedern des Bundes und das Maß an Eigenständigkeit und ...

  7. In der Bayerischen Verfassung von 1946 wird im § 1 Abs. 1 Bayern als Freistaat bezeichnet (farblich hervorgehoben). (Veröffentlichung der Bayerischen Verfassung von 1946 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 23 (8.12.1946), 333) von Johannes Merz. Der bayerische Staatsname lautet seit 1919 offiziell "Freistaat Bayern".