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  1. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 45. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch ...

  2. Rechtsprechung zu § 45 SGB X. 11.026 Entscheidungen zu § 45 SGB X in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Hessen, 20.03.2024 - L 5 R 121/23. Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit . Zum selben Verfahren: SG Gießen, 05.04.202 ...

  3. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn. 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder. 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

  4. 1.3.1 Ein-Jahres-Frist (Handlungsfrist) – Rücknahme für die Vergangenheit (Abs. 4) Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA (mit und ohne Dauerwirkung) für die Vergangenheit ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtferti-gen, möglich.

  5. 16. März 2011 · SGB X. Rückforderung von Leistungen im Sozialrecht – § 45 Abs. 2 SGB X (Vertrauensschutz) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) …. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein ...

  6. § 45 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130 ; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch

  7. § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt),

  8. 1. Jan. 2001 · § 45 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; Zusätzliche Informationen ausblenden Bereichsmenu 1505094. rvRecht. GRA SGB. SGB I ...

  9. § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. EL 50 Mai 2006 (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender

  10. 23. Mai 2014 · Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen gemäß den §§ 45, 48 SGB X. 23.05.2014, aktualisiert am 07.11.2023. Behördliche Entscheidungen können nach dem SGB X unter bestimmten verfahrensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden. Bei der Korrektur behördlicher Entscheidungen spielen insbesondere die Vorschriften zur Rücknahme nach ...

  11. Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 1 Allgemeines Rz. 2 Die Regelung gehört zu den Vorschriften, die auch für den Fall der bereits eingetretenen Unanfechtbarkeit nach § 39 Abs. 2 die Durchbrechung der Bestandskraft wirksam erlassener Verwaltungsakte (VA) ermöglichen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die ... mehr. 4 Wochen testen

  12. 1. Nov. 2023 · § 45 SGB X betrifft - anders als § 48 SGB X - Verwaltungsakte, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (von Anfang an) rechtswidrig gewesen sind. § 48 SGB X betrifft hingegen solche Verwaltungsakte, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch rechtmäßig waren und erst später rechtswidrig geworden sind.

  13. Die Ermessensentscheidung muss nicht nur erkennen lassen, dass der Leistungsträger eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte deutlich machen, von denen der Leistungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (BSG, Urteil v. 15.10.1987, 1 RA 37/85, SozR 1300 § 45 Nr.

  14. Die Rücknahme nach § 45 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war und den Betroffenen begünstigt. Aus dem Gesetzeswortlaut ist zu ersehen, dass grds. eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht stattfinden soll. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 SGB X) ausscheidet. Rz. 6

  15. § 45 SGB X – Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

  16. 22. Mai 2014 · Probleme mit §§ 45 und 48 SGB X. Die nachträgliche Änderung eines Bescheides bereitet den Leistungsträgern erhebliche Probleme. Insbesondere die Abgrenzung zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (§ 45) und der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§48).

  17. Ein Dauerbrenner im Sozialrecht: Einem Leistungsempfänger fehlt von vorneherein die Berechtigung für die gewährte Leistung, also soll diese gemäß § 45 SGB X zurückgefordert werden. Was einfach klingt, gelingt in der Praxis nicht immer. Weitere Teile dieser Reihe beschäftigen sich mit § 44 SGB X und § 48 SGB X.

  18. Fachliche Weisungen § 48 SGB X pdf | 226.36 KB | barrierefrei. Prüfschema zur Aufhebung nach § 48 SGB X. Anlage 5 zur Geschäftsanweisung SGB X pdf | 38.83 KB | nicht barrierefrei. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Fachliche Weisungen § 50 SGB X pdf | 139.88 KB | barrierefrei. Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt.

  19. Jansen, SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes 0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl.

  20. r noch eine Ers. attung gem. § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von 250 € erfolgen muss (gem. § 48 Abs.1 Nr. 1 SGB X). Es muss ein neuer Aufrechnungsbescheid gegenüber dem Volljä. rigen erlassen werden, der alte Aufrechnungsbescheid ist gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X aufzuheben. Für die Rückzahlung der. b.