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  1. Notker Hammerstein (3.10.1930 – 13.3.2024) war 1971-1999 Professor für Neuere Geschichte am Historischen Seminar, Begründer des Universitätsarchivs und Chronist der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

  2. Heute zählt die Johann Wolfgang Goethe-Universität zu den zehn größten Universitäten in Deutschland. Mit Aufnahme des Lehrbetriebs im Wintersemester 1914/15 begannen rund 600 Studenten ihr Studium in Frankfurt, der Rektor konnte in den folgenden Semestern jeden Neuimmatrikulierten mit Handschlag willkommen heißen. Im Wintersemester waren an der Goethe-Universität über 37.000 Studenten ...

  3. The Faculty of Medicine at Goethe University has gone to great lengths in recent years to achieve a top position in research and teaching. The faculty has gained an international reputation in its main areas of research, particularly in the fields of cardiovascular medicine and neurosciences. University Hospital Frankfurt. Medical Central Library.

  4. Seit ihrer Gründung im Jahr 1914 hat sich die Johann Wolfgang Goethe-Universität zu einer der renommiertesten deutschen Hochschulen entwickelt. Sie wurde als Stiftungsuniversität von Frankfurter Bürgern gegründet, eine Tradition, die in den vergangenen Jahren mit der Einrichtung zahlreicher Stiftungsprofessuren oder Preisen durch Unternehmen, Bürger und Institutionen aus Stadt und Region ...

  5. Die Goethe-Universität ist eine forschungsstarke Hochschule in der europäischen Finanzmetropole Frankfurt. Lebendig, urban und weltoffen besitzt sie als Stiftungsuniversität ein einzigartiges Maß an Eigenständigkeit.

  6. Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frank-furt am Main vom 3. Dezember 2014 (inkl. Berichtigung der Bekanntmachung vom 22.06.2015 und 21. Dezember 2016) 1. Allgemeines § 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion 2. Promotionsverfahren 2.1 Annahme als Doktorand/in und Anfertigung der Dissertation

  7. Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen. (2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen