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  1. Brüning war der letzte Kanzler der Weimarer Republik, der auf verfassungsgemäßer Grundlage regierte. Sein „System Brüning“ stützte sich auf sogenannte Notverordnungen des Reichspräsidenten, die die normale Gesetzgebung des Reichstags zunehmend ersetzten

  2. Ein weiterer Grund für das endgültige Scheitern der Weimarer Republik war die Weimarer Verfassung, also das damalige Grundgesetz. Darin gab es eine wesentliche Schwachstelle: Artikel 48 erlaubte es dem Reichspräsidenten nämlich, in Krisenzeiten sogenannte Notverordnungen zu erlassen. Dadurch konnte er ohne die Zustimmung des Parlaments ...

  3. Resultat war, dass Artikel 48 Teil der im August 1919 in Kraft tretenden Weimarer Verfassung wurde. Ungeachtet enormer Probleme, nicht zuletzt des drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Deutschen Reichs in den Jahren 1922–1924, ging vom Artikel 48 zunächst keine wirkliche Gefahr für die Demokratie aus.

  4. Besondere Bedeutung erlangten die Notverordnungen in der Anfangs- und Endphase der Weimarer Republik. Die Verfassung von 1919 bot die Möglichkeit von Notverordnungen auf der Grundlage von Art. 48, dem sog. Diktaturparagraph, der 1923/24 und zwischen 1930 und 1933 mehrfach angewendet wurde. Er ermächtigte den

  5. Notverordnung. Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.

  6. Notverordnung. Dies ging, weil die Weimarer Verfassung mit Artikel 48 eine Notverordnung vorsah. Dieser gab dem Reichspräsidenten das Recht, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen. Der Präsident besaß damit weit reichende Befugnisse. Fand ein Gesetz keine Mehrheit im ...

  7. Text RTF [Notverordnung vom 5. Juni 1931; Einberufung des Reichstags] Der Reichskanzler setzte den Gewerkschaftsvertretern die außerordentlich ernste Wirtschafts- und Finanzlage auseinander, um darzutun, daß die Reichsregierung die Einberufung des Reichstags im gegenwärtigen Augenblick für unmöglich hält 1.