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  1. 16.09.2022 11:54. Ja, die Genehmigungspflicht bleibt. Es gibt aber eine Änderung in § 1858 Abs. 3 BGB 2023. Danach geht der Genehmigungsbeschluss vom. Betreuungsgericht direkt an das Nachlassgericht. Es entfällt also der zusätzliche Schritt, dass der Betreuer beim NachlG die Genehmigung vorlegen und ausdrücklich von ihr Gebrauch machen musste.

  2. Bei der Ausschlagung einer Erbschaft, die einem minderjährigen Kind angefallen ist, handelt es sich jedoch gemäß § 1643 Abs. 2 BGB um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Der gesetzliche Vertreter kann die Ausschlagung bereits vor Erteilung der Genehmigung durch das

  3. ich habe eine Erbausschlagung genehmigt. Die Erbausschlagung wird seit dem 01.01.2023 mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam. Daher bin ich davon ausgegangen, dass der Betreuer nunmehr auch nicht mehr davon Gebrauch machen muss, sondern die rechtskräftige Ausfertigung des Beschlusses von uns direkt an das Nachlassgericht übersandt wird bzw ...

  4. 23. Feb. 2023 · Bei einer Erbausschlagung wird gemäß § 1953 BGB derjenige zum Erben, dem der Nachlass zugefallen wäre, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert hätte. Wenn z. B. die Kinder des Verstorbenen das Erbe ausschlagen, treten dessen Eltern an ihre Stelle. Sind die Eltern bereits verstorben, fällt das Erbe möglichen Geschwistern des Erblassers zu usw.

  5. Unter bestimmten Umständen ist dazu eine Genehmigung des Familiengerichtes nötig (Abs. 2 BGB). Ausschlagung durch Vormund und Betreuer. Ein Vormund, Pfleger oder Betreuer benötigt die familiengerichtliche bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung (BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden ...

  6. BGB § 1643 Abs. 2; FamFG §§ 26, 151 Abs. 1 Nr. 1, 342 Abs. 1 Nr. 5, 352, 363 Abs. 3. Familiengerichtliche Genehmigung bei Erbausschlagung für minderjährige Kinder. 1. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2. BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vergleiche Hammer in:

  7. Grundsätzlich ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn Eltern die Erbschaft für ihre Kinder ausschlagen (§ 1643 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise ist eine Genehmigung des Gerichts nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erforderlich, wenn der Anfall der Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, es sei denn, der Elternteil ist neben dem ...