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  1. Ansprüche einer Partei unterliegen einer Verjährungsfrist. Wenn diese Verjährungsfrist abgelaufen ist kann der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erheben, sodass der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Dabei sind im Rahmen des Mietrechts verschiedene Fristen einschlägig. Regelmäßige Verjährungsfrist Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Miete verjähren in der regelmäßigen ...

  2. Organe der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht sind die Mitgliederversammlung und der Geschäftsführende Ausschuss: Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und tagt mindestens einmal im Jahr. Der Geschäftsführende Ausschuss führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Er ...

  3. Verlangt der Mieter eine Mieterhöhung, kann der Mieter bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen, ohne dass die Mieterhöhung eintritt, § 561 BGB. Im Zweifel ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen, wenn eine Mieterhöhung angekündigt wird, um die Rechtmäßigkeit und die ...

  4. In diesem Zusammenhang verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2021 (AZ.: 8 L 3058/20). Hier wehrte sich der Vermieter gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung, in der er zur Durchführung bestimmter Arbeiten an seinen Wohnungen verpflichtet wurde. Er war der Auffassung, dass diese ...

  5. 9. März 2015 · Selbst intensives Rauchen ist in Wohnungen gestattet. Allerdings nur solange sich niemand davon gestört fühlt. „Jeder Mieter ist angehalten, andere Personen nicht durch das Rauchen zu stören“, sagt Thomas Hannemann. Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

  6. der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 3. Juni 2016 - § 1 Name und Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein”. (2) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.

  7. Deutscher Anwaltverein e. V. ARGE Mietrecht und Immobilien Littenstraße 11 10179 Berlin Tel.: 030 72 61 52-0 Fax: 030 72 61 52-195 Der Deutsche Anwaltverein e.V. wird vertreten durch seine Präsidentin: Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. h.c. Edith Kindermann Der Deutsche Anwaltverein e.V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter 21116, USt-ID 620/55767 ...