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  1. 4. Mai 2021 · Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf ...

  2. Rz. 16. Wichtig für Erbrechtler ist die direkte Mitteilung der Erteilung oder Versagung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht für ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft, gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, § 1858 5 BGB n.F. Für die Mitteilung hat also nicht mehr der Betreuer zu sorgen.

  3. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 ( BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Bürgerliches Gesetzbuch § 1848 - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß §...

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1848 Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld. Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

  5. Die Betreuungsrechtsreform für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Diese Zusammenfassung gibt einen Über-blick über die wesentlichen für Sie rele-vanten Änderungen im Betreuungsrecht, die durch das Gesetz zur Reform des Vor-mundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBI.

  6. Rn 1 § 1858 regelt in I und II die Rechtsfolgen eines ohne gerichtliche Genehmigung des Betreuers vorgenommen einseitigen Rechtsgeschäftes bzw eines einseitigen Rechtsgeschäfts, dass zwar mit Genehmigung, jedoch ohne deren Vorlage, vorgenommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.

  7. Internationales Privatrecht. Familienrecht. Art. 15 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten) Notarkammern und Bundesnotarkammer. Bundesnotarkammer. § 78a (Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung) Bürgerliches Gesetzbuch § 1358 - (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der ...