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  1. Die Aufgaben des Ältestenrates sind in § 6 Abs. 2 GOBT beschrieben. Hier heißt es: „(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des ...

  2. 25. Nov. 2021 · 10178 Berlin. Bürgerdialog: (030) 24 009 999. Mitgliedsfragen: (030) 24 009 555. Bundesgeschäftsführer: (030) 24 009 397. bundesgeschaeftsstelle@die-linke.de. Weitere Kontaktadressen. Position des Ältestenrates zum Ausgang der Bundestagswahl.

  3. 15. Dez. 2022 · Der Ältestenrat bekräftigt die Aussage unseres Parteiprogramms, dass die Partei DIE LINKE Krieg als Mittel der Politik ablehnt. Der Ältestenrat wünscht eine verstärkte Debatte über die Fehlentwicklung in der deutschen Medienlandschaft, die zu einem wachsenden Misstrauen gegenüber der veröffentlichten Meinung geführt hat.

  4. Ältestenrat. Hier finden Sie alle Mitglieder des Ältestenrates im 20. Deutschen Bundestag. Zu den Aufgaben des Ältestenrats gehören unter anderem Unterstützungsaufgaben für die Arbeit der Bundestagspräsidentin. Der Ältestenrat soll insbesondere für einen koordinierten und möglichst reibungslosen Arbeitsablauf im Bundestag sorgen.

  5. Der Ältestenrat hat in der Wahlperiode seine Beratungen, gemäß Satzungsauftrag, auf eine Teilnahme an öffentlichen Debatten und Beratungen des Parteivorstandes gerichtet. So hat er in seiner Beratung im Oktober 2018 den Leipziger Parteitag ausgewertet und »Gedanken zur aktuellen Lage in der LINKEN – Zeit zu einem solidarischen Dialog« formuliert. In seiner Beratung im November 2018 ...

  6. 8. Dez. 2015 · Der Ältestenrat war um Kontakte zu den Landesverbänden (Hannover, Hamburg, Potsdam in Aussicht) bemüht und auch zum Bundesausschuss der Partei, dem wir für seine Unterstützung danken. Der Ältestenrat hat auch im Dezember. 2014 Stellung genommen zu seiner eigenen Verantwortung in der Partei ("Zum Platz und zur Tätigkeit des Ältestenrates").

  7. Art. 20 Abs. 2 GG legt für die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland den Grundsatz der repräsentativen Demokratie fest. Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie auf gewählte Körperschaften, die Parlamente, für den Gesamtstaat auf den Bundestag, für die Länder auf die Landtage, für Kreise, Städte ...