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  1. Vor 5 Tagen · (1) Dieses Gesetz gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Landesfinanzbehörden im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung ...

  2. Vor 5 Tagen · (1) Dieses Gesetz gilt für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind die Landesfinanzbehörden im Sinne des § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung ...

  3. Vor 6 Tagen · Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Organisation, die durch ein Gesetz oder eine andere hoheitliche Maßnahme gegründet wurde und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Körperschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind in der Regel mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

  4. Vor 4 Tagen · Universitätsmedizin Greifswald Körperschaft des öffentlichen Rechts, Die Klinik für Allgemeine Chirurgie hat beim Award Patientendialog 2024 den 2. Platz errun­gen. Die Jury zeichnete das e…

  5. Vor 2 Tagen · Steuerberaterkammer München Körperschaft des öffentlichen Rechts, Nederlinger Straße 9, 80638 München, Deutschland, Telefon 089 157902-0, Fax 089 157902-19 . Seitenbereiche. zum Inhalt (Accesskey 0) zur Hauptnavigation (Accesskey 1) ...

  6. Vor 5 Tagen · (1) Fallen Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluß mit einer anderen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grunde weg, so tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des weggefallenen ...

  7. Vor 5 Tagen · Die Prüfeinrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, diese über die Aufdeckungsmöglichkeiten und Verhinderungen von Verfehlungen nach 3 Absatz 1 Satz 1 zu beraten. Die Prüfeinrichtungen entscheiden über Art ...