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  1. Vor 5 Tagen · Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (6) Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig: 1. 2.

  2. Vor 4 Tagen · Russland: Ölraffinerie bei ukrainischem Drohnenangriff getroffen +++ Berichte: Explosionen auf der Krim +++ Ukraine meldet Abschuss von 37 russischen Angriffsdrohnen +++ Der Newsblog.

  3. Vor 4 Tagen · Vögel passen sich schnell an, weshalb es ratsam ist, unterschiedliche Arten von Munition einzusetzen und diese zu wechseln. Ein Wechsel zwischen einem Knallsatz und Blitzsatz sorgt bei den Vögeln für Verwirrung. Starenschreck - günstig online auf Vogelschreck24.de kaufen Riesige Starenschreck Auswahl mit den Starenschreck Neuheiten von 2024 .

  4. Vor 4 Tagen · Vanessa Angermann. Die Bundesregierung will nach einem Medienbericht die Militärhilfe für die Ukraine noch in diesem Jahr massiv aufstocken. Das Bundesverteidigungsministerium habe deswegen ...

  5. Vor 5 Tagen · WaffG - Waffengesetz 1996. (1) Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen ( § 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein ...

  6. Vor 5 Tagen · Bewaffnung, Ausrüstung, Sonderbekleidung (6) Die Wache ist ihrem jeweiligen Wachauftrag entsprechend mit Waffen und Munition sowie mit der sonstigen erforderlichen Ausrüstung zu versehen. Die Benützung von Sonderbekleidung sowie Bekleidungserleichterungen sind gesondert zu befehlen. Vorbereitungszeit und Zeit nach Beendigung des Wachdienstes

  7. Vor 4 Tagen · GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe ( § 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten: 1. 2. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes. (2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist. 1.