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  1. Vor einem Tag · (4) Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten nicht als politischer Bezirk im Sinne dieser Verordnung, so daß Dienstreisen in die angrenzenden politischen Bezirke oder umgekehrt als Bezirksreisen gelten. Dagegen gilt das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien als ein politischer Bezirk. Wenn eine in der Bundeshauptstadt Wien gelegene ...

  2. Vor 4 Tagen · Rechtliche Stellung der Stadt. (1) Absatz einsDie Landeshauptstadt Graz ist eine Stadt mit eigenem Statut. (2) Absatz 2Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. (3) Absatz 3Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.

  3. Vor 3 Tagen · Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.

  4. Vor 3 Tagen · In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe römisch XIII vorgesehen werden. (5) Absatz 5Die Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des § 6 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß § 117 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 zu erlassenden ...

  5. Vor 5 Tagen · Rechtliche Stellung der Stadt. (1) Absatz einsDie Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut. (2) Absatz 2Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

  6. Vor 4 Tagen · Artikel 117. (1) Absatz einsAls Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a)Litera a. der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b)Litera b. der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c)Litera c. der Bürgermeister.

  7. Vor 3 Tagen · (2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 und § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 Oö.