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  1. Vor 5 Tagen · Gesetz über das öffentliche Flaggen. Vom 10. März 1953 (Fn 1) Einziger Paragraph (Fn 2) Beflaggungsregelung. (1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben an den Tagen zu flaggen ...

  2. Vor 5 Tagen · Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar öffentliche Zwecke, insbesondere auf kulturellem Gebiet. Sie hat vor allem in Ausführung des Gesetzesauftrages des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut zu pflegen, es im Bewußtsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis zu erhalten und die Aufgaben zu ...

  3. Vor 5 Tagen · (1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen). (2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. § 2 Offenlegung von Vergütungen bei

  4. Vor 5 Tagen · 4. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 5. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher ...

  5. Vor 5 Tagen · 4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

  6. Vor 5 Tagen · In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 13 und des § 2 Absatz 3 Satz 2 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oder der Dienstvorgesetzte. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

  7. Vor 4 Tagen · Anfang März besuchte eine Forschergruppe von Juristen und Sozialwissenschaftlern den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, um eine vergleichende Studie zum Einbürgerungsrecht in Japan, Deutschland und Frankreich durchzuführen. Zusammen mit Prof. Kluth wurden u.a. Gespräche mit der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, dem ...