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  1. Erklärung des Kaisers Franz II. von 1806. FRANZ II. (1768–1835) war der letzte Kaiser des Heiligen Römischen Reichs (1792–1806). Am 6. August 1806 legte er die Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reiches nieder. Seine Beweggründe dafür legte er in einem Schreiben dar. Als FRANZ I. war er seit 1804 erster Kaiser von Österreich.

  2. Als Kaiser Leopold II. nach zweijähriger Regierungszeit (1790-92) unerwartet starb, folgte ihm sein 24jähriger Sohn als Franz II. nach. Es war kein leichtes Erbe, denn das von seinem Vater abgeschlossene österreichisch-preußische Defensivbündnis beunruhigte Frankreich in zunehmendem Maße. Unmittelbar nach seinem Regierungsantritt im März 1792 forderte Frankreich ultimativ die

  3. Die kaiserliche Familie hat sich vor dem Porträt von Kaiser Franz II./I. von Österreich versammelt – damit soll die Familienidylle und Einigkeit der Dynastie unter dem "guten Kaiser" Franz präsentiert werden. Dass Franz II./I. zu diesem beschönigenden Beinamen kam, scheint heute angesichts der Repressionen während seiner Regierungszeit unverständlich. Der Grund ist wohl, dass

  4. Franz Joseph Karl (* 12. Februar 1768 in Florenz; † 2. März 1835 in Wien) aus dem Haus Habsburg-Lothringen war von 1792 bis 1806 als Franz II. der letzte Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. 1804 begründete er das Kaisertum Österreich, das er als Franz I. bis zu seinem Tod regierte. Franz I. mit den Insignien des Kaisertums Österreich ...

  5. 16. Apr. 2023 · Franz II. von Frankreich (Fontainebleau, 19. Januar 1544 - Orléans, 5. Dezember 1560) war von 1559 bis 1560 König von Frankreich. Durch seine Heirat mit Maria I. von Schottland war er von 1558 bis zu seinem Tod im Jahr 1560 auch Königskonsul von Schottland. Er bestieg den französischen Thron im Alter von fünfzehn Jahren nach dem Unfalltod ...

  6. Erklärung Franz’ II. über die Annahme des Titel eines Kaiser von Österreich, 1804 Erklärung Sr. Maj. des Kaisers Franz II, wodurch er die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegt, die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und Dienerschaft des deutschen Reiches, ihrer bisherigen Pflichten entbindet , 06.