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  1. 18. März 2021 · (Text alte Fassung) § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (Text neue Fassung) § 261 Geldwäsche (1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder ...

  2. Strafgesetzbuch (StGB) § 261. Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.

  3. 3. Jan. 2018 · (Text alte Fassung) b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des ...

  4. 12. Juni 2015 · Änderung § 261 StGB vom 20.06.2015 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 261 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 GVVG-ÄndG am 20. Juni 2015 und Änderungshistorie des StGB Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

  5. 23. Juni 2017 · Frühere Fassungen von. § 261 StGB. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. vergleichen mit.

  6. 20. Nov. 2015 · Änderung § 261 StGB vom 26.11.2015 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 261 StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 KorrBekG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des StGB Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

  7. § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei ...