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  1. 4. Feb. 2024 · 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und. 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ...

  2. Geldwäsche ist eine Straftat, die nicht unerhebliche Sanktionen und Strafen nach sich ziehen kann. Diese Strafen betreffen nicht nur Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern auch Personen nach dem Strafgesetzbuch (§ 261 StGB). Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen ist es daher entscheidend, sich um ...

  3. StGB & Strafe. Die Geldwäsche und die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte sind in § 261 StGB unter Strafe gestellt. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre.

  4. 17. Dez. 2021 · Durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 09.03.2021 ist der Tatbestand der Geldwäsche261 StGB) erheblich erweitert worden. Das Ziel der Gesetzesänderung ist laut Gesetzgeber ein Erhöhen der Praxistauglichkeit des Straftatbestandes. Auf deutsch: Herabsetzung der Voraussetzung und ...

  5. 21. Sept. 2022 · 3.1 Das Tatobjekt der Geldwäsche. Der Straftatbestand der Geldwäsche setzt gemäß § 261 Abs. 1 StGB zunächst das Vorliegen eines Gegenstandes voraus. Tatobjekt einer Geldwäsche kann dabei jeder „Gegenstand“ mit Vermögenswert sein, so z.B. Schmuck, Edelmetalle oder Bargeld, aber auch Forderungen und Rechte. [8]

  6. StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1. „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. Einvernehmen setzt nicht ...

  7. Strafgesetzbuch (StGB) § 261. Geldwäsche. (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3.