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  1. Die Regierung von Schwaben eine Mittelbehörde im dreistufigen Behördenaufbau der bayerischen Staatsverwaltung und wie alle Bezirksregierungen den Bayerischen Staatsministerien unterstellt. Ihr kommt eine Bündelungsfunktion zwischen den Ministerien und nachgeordneten Behörden zu.

  2. Formulare, Downloads, Online-Verfahren. Der Download-Bereich bietet Ihnen direkten Zugriff auf eine Vielzahl von Formularen und Online-Verfahren. Die Online-Verfahren sind Formular-Assistenten, die Ihnen ermöglichen, online alle notwendigen Daten einzugeben oder hochzuladen und direkt an uns zu übermitteln. Die Formulare und Online-Verfahren ...

  3. Herzlich Willkommen auf den Serviceseiten der Regierung von Schwaben. Unter den Menüpunkten hier in der Rubrik Service finden Sie Informationen, die häufig nachgefragt werden, unter anderem über Genehmigungen, Formulare und Download-Angebote aus unseren Zuständigkeitsbereichen. Auf diesen Seiten erhalten Sie einen Überblick und finden alle ...

  4. Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg . Lageplan im BayernAtlas. Postanschrift: Regierung von Schwaben 86145 Augsburg: Telefon +49 (0)821 327-01: Telefax +49 (0)821 327-2289: E-Mail. poststelle@reg-schw.bayern.de. Kontaktformulare: Kontaktformular Bürgerhilfsstelle (siehe unten auf der Seite) Kontaktformular (zertifizierter Zugang ...

  5. Der Unterschied "Regierung von Schwaben" und "Bezirk Schwaben". Neben der Regierung von Schwaben als staatliche Verwaltungsbehörde gibt es den Bezirk Schwaben als eine eigene Körperschaft auf der dritten Stufe der kommunalen Selbstverwaltung nach den Gemeinden und Landkreisen. Gemeinsam ist den beiden Behörden lediglich der örtliche ...

  6. Die Regierungen von Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben und der Oberpfalz schreiben folgende von den Schulleitungen vorgeschlagenen Stellen an Grund- und Mittelschulen für Interessentinnen und Interessenten aus dem Bereich der Einstellung, Freien Bewerbung und abgeschlossener Zweitqualifikation aus: mehr.

  7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Das bedeutet, dass angestellte Beschäftigte in den ersten 6 Wochen den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt erhalten. Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.

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