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  1. Bundesbehörden sind in Deutschland Behörden des Bundes. Sie nehmen Aufgaben der bundeseigenen Verwaltung in Deutschland wahr. Zu den Bundesbehörden zählen die nicht rechtsfähigen Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung sowie voll-, teil- oder nichtrechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen der mittelbaren Staatsverwaltung.

  2. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ( AöR, AdöR) ist in Deutschland eine mit Sachmitteln (z. B. Gebäude, Fuhrpark) und Personal ( Planstellen für Beamte, Stellen für Arbeitnehmer) ausgestattete juristische Person des öffentlichen Rechts, die von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gehalten wird und dauerhaft einem öffentlichen ...

  3. Das Pergamonmuseum gehört über die Staatlichen Museen Berlin (auch) zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen.

  4. Diese bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Während die Abgrenzung zur Körperschaft durch die einer Stiftung fehlenden Mitglieder gekennzeichnet ist, ist die Abgrenzung zur Anstalt in der juristischen Literatur umstritten. Teilweise wird die Stiftung öffentlichen ...

  5. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( BfA) mit Hauptsitz in Berlin war eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts . Als Nachfolger der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) war sie der größte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland und einer der größten Sozialleistungsträger Europas.

  6. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden danach unterschieden, ob sie ohne Unterschied für alle Personen ihres jeweiligen Gebiets zuständig sind (Gebietskörperschaften) oder nur für Personen ihres Gebiets, die nach persönlichen Umständen auch Mitglieder der Körperschaft sind (Personalkörperschaften).

  7. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (kurz: KöR) ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, der unter staatlicher Aufsicht steht. Zur Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben verwendet sie öffentliche Gelder. Von der Anstalt des öffentlichen Rechts grenzt sie sich ab, weil sie eine mitgliedschaftliche Organisation hat.