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  1. Vor einem Tag · Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Auführung von Leistungen. Vielen öffentlichen Aufträgen liegen diese Bedingungen zugrunde. Verdingungsordnung für Leistungen - VOL/B.

  2. Vor einem Tag · Die Verkündungsplattform... …stellt Ihnen die amtliche Fassung des Bundesgesetzblatts (BGBl.) in einer PDF-Datei zur Verfügung und löst somit die gedruckte Fassung ab. Sie können das digitale BGBl. hier lesen, herunterladen, drucken oder über einen Link teilen. Die Inhalte stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung.

  3. Vor 4 Tagen · Infolge des EuGH-Urteils zur HOAI wurde die HOAI-Fassung von 2013 angepasst. Die HOAI 2021 trat am 01.01.2021 in Kraft und ist damit die aktuell gültige Fassung. HOAI 2021 - Änderungen gegenüber der HOAI 2013

  4. Vor 3 Tagen · Das VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz definiert in seinen ersten Paragraphen die Voraussetzungen, die Erlöschung und den Begriff des Vergütungsanspruches. Es geht um ...

  5. Vor 2 Tagen · Amtlicher Teil des Bundesanzeigers. Die Veröffentlichungen im Amtlichen Teil werden in der Regel in einer barrierefreien HTML-Datei dargestellt. Zusätzlich findet sich in jeder Einzelveröffentlichung ein Link auf eine nicht barrierefreie PDF-Version. Sollte in Einzelfällen eine Veröffentlichung im HTML-Format nicht möglich sein, erfolgt ...

  6. Vor 2 Tagen · Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.05.2024. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1.

  7. Vor einem Tag · § 261 am 29.05.2024. Alle Fassungen. Hauptdokument. Kurztitel. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. Kundmachungsorgan. JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017. Typ. BG. §/Artikel/Anlage. § 260. Inkrafttretensdatum. 01.07.2018. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. ABGB. Index. 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Text.